Website nicht barrierefrei: Was dich das kosten kann
„Bis zu 100.000 Euro Bußgeld" steht inzwischen in jedem zweiten Newsletter, meist gefolgt von einem Angebot. Der Betrag stimmt – aber er ist ein Höchstbetrag am Ende eines mehrstufigen Verfahrens, nicht die Rechnung nach dem ersten Fehler. Hier steht, was tatsächlich passiert, was rechtlich offen ist und welche Kosten realistisch zuerst anfallen.
Vorab: Wir bauen Websites, wir sind keine Kanzlei. Dieser Artikel gibt den Stand wieder, wie er sich aus Gesetzestext und juristischer Fachdiskussion ergibt – er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Der Bußgeldrahmen, konkret
Die Bußgeldvorschriften stehen in § 37 BFSG. Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen:
| Stufe | Rahmen | Wofür |
|---|---|---|
| § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9, 10 | bis 100.000 € | Unter anderem das Inverkehrbringen nicht barrierefreier Produkte und das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung – hier landen Websites im elektronischen Geschäftsverkehr. |
| übrige Fälle | bis 10.000 € | Verstöße gegen Informations-, Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten. |
Zwei Dinge werden in der Panikkommunikation gern weggelassen. Erstens: Das sind Höchstbeträge, keine Regelsätze. Die tatsächliche Höhe bemisst sich nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen – das sind die allgemeinen Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts. Ein Handwerksbetrieb mit einer Terminbuchung bewegt sich in einer anderen Größenordnung als ein Konzern.
Zweitens: Bevor überhaupt ein Bußgeld im Raum steht, läuft ein Verfahren.
Was die Marktüberwachung wirklich tut
Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Die §§ 29 und 30 BFSG geben ihnen ein gestuftes Vorgehen vor. Vereinfacht:
Schritt 1: Aufforderung zur Beseitigung
Wird ein Mangel festgestellt, fordert die Behörde zunächst auf, ihn abzustellen – mit Frist. Das ist der Regelfall beim ersten Kontakt, nicht die Ausnahme.
Schritt 2: Maßnahmen bei Untätigkeit
Erfolgt keine Korrektur, kann die Behörde Maßnahmen anordnen. Erst hier wird es unangenehm.
Schritt 3: Untersagung
Im äußersten Fall kann die Bereitstellung der Dienstleistung untersagt werden. Für einen Onlineshop hieße das: Der Verkauf steht still.
Wer auf die erste Aufforderung reagiert, kommt in aller Regel ohne Bußgeld davon. Das teure Szenario ist nicht „nicht barrierefrei", sondern „nicht barrierefrei und dann nichts gemacht".
Wie ein Verfahren typischerweise beginnt
Nicht durch flächendeckende Kontrollen – dafür fehlen den Behörden schlicht die Kapazitäten. Sondern durch eine Beschwerde. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie anerkannte Verbände können Verstöße anzeigen. Beschwerden entstehen dort, wo jemand etwas erledigen wollte und gescheitert ist: beim Bestellformular, das ohne Maus nicht funktioniert, beim Fehlertext, den der Screenreader nicht vorliest, beim Kontrast, den ein 68-Jähriger nicht mehr lesen kann.
Die offene Frage: Abmahnungen
Hier wird es interessant – und hier steht in vielen Marketing-Texten schlicht Falsches. Ob ein BFSG-Verstoß über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgemahnt werden kann, ist nicht geklärt.
Die juristische Diskussion läuft im Kern über zwei Fragen. Sind BFSG-Vorschriften Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG? Ein großer Teil der Fachliteratur nimmt das derzeit an. Und ist ein Verstoß spürbar? Die deutsche Rechtsprechung setzt diese Schwelle traditionell niedrig.
Dagegen steht ein gewichtiges Argument: Das BFSG hat mit der Marktüberwachung eine eigene Durchsetzungsinstanz. Wer das für abschließend hält, kommt zu dem Ergebnis, dass parallele Abmahnungen nicht in Betracht kommen. Befürworter halten dagegen, dass es beim Datenschutz eine eigene Aufsicht gibt – und Abmahnungen trotzdem stattfinden.
Höchstrichterlich entschieden ist keine der beiden Positionen. Wer dir heute sagt, Abmahnungen seien sicher, verkauft dir Angst. Wer sagt, sie seien ausgeschlossen, verkauft dir Sorglosigkeit. Beides ist zum jetzigen Zeitpunkt unseriös.
Die Kosten, die früher anfallen als jedes Bußgeld
Über Bußgelder wird geredet, weil sie eine Zahl haben. Die Posten, die zuerst greifen, haben keine – tun aber weh:
- Abgebrochene Bestellungen. Ein Formular, das ohne Maus nicht bedienbar ist, verliert Kunden lautlos. Niemand beschwert sich, alle sind weg. Das läuft, seit die Seite online ist.
- Nachrüsten statt einbauen. Barrierefreiheit im Neubau kostet einen überschaubaren Aufschlag. In eine gewachsene Seite nachträglich hineinoperiert, wird es deutlich teurer – besonders wenn Inhalte als Bilder vorliegen oder ein Theme sich nicht anpassen lässt.
- Ausschluss aus Ausschreibungen. Wer öffentliche Auftraggeber beliefert, trifft Barrierefreiheit ohnehin – dort gilt die BITV. Fehlt der Nachweis, ist man raus, bevor der Preis überhaupt geprüft wird.
- Der Zeitpunkt. Kommt die Aufforderung der Behörde, läuft eine Frist. Umbauen unter Frist ist teurer als Umbauen nach Plan – und du hast keine Verhandlungsposition mehr.
Die ehrlichere Rechnung
Stell den vermuteten Bußgeldbetrag beiseite und rechne stattdessen: Wie viele Menschen erreichen deine Bestellstrecke nicht? In Deutschland lebt ein erheblicher Teil der Bevölkerung mit einer Einschränkung, die die Nutzung einer Website beeinflusst – dauerhaft oder vorübergehend, von Sehschwäche über motorische Einschränkungen bis zur Lesebrille, die gerade nicht auf der Nase sitzt. Selbst ein kleiner Anteil davon ist über die Laufzeit einer Website mehr Geld, als jedes realistische Bußgeld ausmacht.
Was du jetzt sinnvollerweise tust
- Betroffenheit klären. Nicht jede Website fällt unter das BFSG. Wie du das prüfst, steht in unserem Artikel BFSG 2026: Muss deine Firmenwebsite barrierefrei sein? – inklusive der Kleinstunternehmen-Ausnahme.
- Ist-Stand feststellen. Tastatur-Test, Zoom auf 200 %, Kontraste messen. Eine Stunde, kein Fachwissen nötig.
- Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Sie gehört zu den Anforderungen – und darf offen benennen, was noch fehlt. Ein dokumentierter Plan mit Fristen ist gegenüber einer Behörde eine völlig andere Ausgangslage als gar nichts.
- Nach Wirkung priorisieren. Bestellstrecke und Formulare zuerst. Das Blogarchiv von 2018 hat Zeit.
Punkt 3 wird unterschätzt. Wer eine ehrliche Erklärung mit Zeitplan online hat, dokumentiert damit, dass er das Thema bearbeitet. Das ist etwas anderes als ein Betrieb, bei dem nichts passiert ist und niemand zuständig war.
Häufige Fragen
Gilt das Bußgeld pro Verstoß oder pro Website?
Das Gesetz knüpft an den einzelnen Ordnungswidrigkeitentatbestand an, nicht an die Website als Ganzes. Die konkrete Bemessung liegt bei der Behörde und richtet sich nach Art, Schwere und Dauer sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen.
Schützt mich ein Barrierefreiheits-Widget vor Bußgeldern?
Nein. Overlays ändern nichts an der Struktur einer Seite. Ein Button ohne Beschriftung bleibt ein Button ohne Beschriftung. Als Nachweis der Konformität taugen sie nicht – im Zweifel dokumentieren sie nur, dass man das Problem kannte.
Was, wenn mein Baukasten-Anbieter nicht barrierefrei ist?
Verantwortlich bleibt, wer die Dienstleistung anbietet. Wenn die Plattform Grenzen setzt, die sich nicht überwinden lassen, ist das ein Argument gegenüber der Behörde – aber kein Freibrief. In der Praxis liegt der größere Teil der Barrieren ohnehin bei Theme, Inhalten und Anpassungen, also bei dir.
Wie lange dauert eine Nachrüstung?
Bei einer solide gebauten Seite reichen oft wenige Tage für Kontraste, Fokus-Darstellung und Formulare. Muss die Struktur angefasst werden, wird daraus ein Projekt von mehreren Wochen. Deshalb lohnt die Bestandsaufnahme, bevor eine Frist läuft.
Wo kann ich das nachlesen?
Der Bußgeldkatalog steht in § 37 BFSG, das Verfahren der Marktüberwachung in den §§ 29 und 30. Praxishilfen und Ansprechpartner gibt es bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.
Kurz zusammengefasst
- § 37 BFSG: bis 100.000 € für schwere Verstöße, bis 10.000 € in den übrigen Fällen – Höchstbeträge, keine Regelsätze.
- Die Marktüberwachung geht nach §§ 29, 30 BFSG gestuft vor: erst Aufforderung, dann Maßnahmen, im Extremfall Untersagung.
- Wer auf die erste Aufforderung reagiert, kommt in der Regel ohne Bußgeld davon.
- Ob Wettbewerber abmahnen können, ist rechtlich offen – wer dir das als sicher verkauft, verkauft Angst.
- Verlorene Kunden und teures Nachrüsten treffen dich früher als jede Behörde.
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