Recht & Web · 8 Min. Lesezeit

BFSG 2026: Muss deine Firmenwebsite barrierefrei sein?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem kursieren zwei Gerüchte: „Das betrifft jede Website" und „Das betrifft mich sowieso nicht." Beide sind falsch. Hier steht, wer wirklich betroffen ist, welche Ausnahme greift und was die Anforderungen praktisch bedeuten.

JC Joshua Cogswell · 4. August 2026 · 8 Min. Lesezeit

Vorab: Dieser Artikel ist eine praxisnahe Einordnung aus Sicht von Webentwicklern, keine Rechtsberatung. Ob dein konkreter Fall unter das BFSG fällt, hängt an Details deines Angebots. Im Zweifel klärt das eine Anwältin oder ein Anwalt für IT-Recht – und zwar bevor jemand anders die Frage für dich stellt.

Worum es beim BFSG überhaupt geht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Der Grundgedanke: Bestimmte Produkte und Dienstleistungen sollen für Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe nutzbar sein. Das betrifft Geldautomaten und E-Book-Reader genauso wie Online-Shops.

Der entscheidende Punkt für Betriebe: Das BFSG regelt nicht pauschal „alle Websites". Es listet konkrete Produkte und Dienstleistungen auf. Eine davon ist der elektronische Geschäftsverkehr – also Dienstleistungen, die über eine Website oder App abgewickelt werden und auf einen Vertragsabschluss mit Verbrauchern zielen.

Bin ich betroffen? Drei Fragen

1. Können Verbraucher bei dir online etwas abschließen?

Bestellen, buchen, abonnieren, einen Vertrag eingehen. Ein Online-Shop fällt darunter. Eine Terminbuchung, an deren Ende ein kostenpflichtiger Termin steht, ebenfalls. Ein reines Kontaktformular, über das man eine unverbindliche Anfrage schickt, in aller Regel nicht.

2. Sind es Verbraucher – oder nur Geschäftskunden?

Das BFSG schützt Verbraucher. Reines B2B, bei dem nur Unternehmen abschließen können, ist nicht erfasst. In der Praxis ist die Trennung selten so sauber: Wer nicht ausdrücklich und wirksam auf Geschäftskunden beschränkt, verkauft faktisch auch an Verbraucher.

3. Greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme?

Dienstleistungserbringer mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Achtung: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Für Produkte im Sinne des Gesetzes gibt es sie nicht.

Dreimal Ja bei Frage 1 und 2, Nein bei Frage 3? Dann solltest du dich mit dem Thema befassen. Und selbst wenn die Ausnahme greift, lohnt ein zweiter Gedanke – dazu unten mehr.

Was technisch verlangt wird

Maßgeblich ist die europäische Norm EN 301 549. Für Webinhalte verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Konformitätsstufe AA. Wer WCAG 2.1 AA erfüllt, erfüllt im Regelfall die Anforderungen an Webinhalte.

Das klingt abstrakt. Praktisch geht es um Dinge, die man messen kann:

AnforderungWas das konkret heißt
KontrastMindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für große Schrift und Bedienelemente. Hellgrau auf Weiß fällt fast immer durch.
TastaturbedienungJede Funktion ohne Maus erreichbar, in sinnvoller Reihenfolge, mit sichtbarem Fokus. Keine Falle, aus der man nicht wieder heraus kommt.
AlternativtexteInhaltstragende Bilder beschreiben. Rein dekorative Grafiken ausdrücklich als solche markieren, damit Screenreader sie überspringen.
StrukturÜberschriften in korrekter Hierarchie, Landmarks, Formularfelder mit echten Labels statt Platzhaltertexten.
ZoomBis 200 % vergrößerbar, ohne dass Inhalte verloren gehen oder die Seite horizontal scrollt.
FehlermeldungenVerständlich formuliert, dem Feld zugeordnet, für Screenreader wahrnehmbar.
BewegungAutomatisch startende Animationen respektieren die Systemeinstellung für reduzierte Bewegung.

Dazu kommt eine formale Pflicht, die gern übersehen wird: eine Erklärung zur Barrierefreiheit, leicht auffindbar, mit einem Weg, Barrieren zu melden. Sie muss auch benennen, was noch nicht barrierefrei ist. Ehrlichkeit ist hier keine Schwäche, sondern Teil der Anforderung.

Was passiert bei Verstößen

Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können Maßnahmen anordnen, Nachbesserung verlangen und im äußersten Fall die Bereitstellung der Dienstleistung untersagen. Das Gesetz sieht Bußgelder vor. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie anerkannte Verbände können Verstöße anzeigen.

Realistisch betrachtet: Niemand schickt flächendeckend Prüfer los. Der wahrscheinlichere Weg beginnt mit einer Beschwerde von jemandem, der auf deiner Seite nicht weiterkam – und Beschwerden entstehen dort, wo Menschen etwas erledigen wollten und gescheitert sind.

Der unterschätzte Teil: es geht nicht nur um Blindheit

Barrierefreiheit wird oft mit Screenreadern gleichgesetzt. Tatsächlich profitieren viel mehr Menschen: Wer mit 60 die Lesebrille vergessen hat. Wer im Sonnenlicht auf ein Handy schaut. Wer eine Hand am Werkzeug hat und nur mit Tastatur bedient. Wer nach einer Verletzung vorübergehend nicht klicken kann. Ausreichender Kontrast und saubere Tastaturbedienung helfen einem sehr großen Teil deiner Besucher – nicht einer Randgruppe.

Was du in einer Stunde selbst prüfen kannst

Bevor jemand ein Angebot schreibt, lohnt eine Bestandsaufnahme. Vier Prüfungen, die kein Fachwissen brauchen:

  1. Tastatur-Test. Leg die Maus weg. Navigiere mit Tab durch deine Startseite, dein Kontaktformular, deine Bestellstrecke. Kommst du überall hin? Siehst du immer, wo du gerade bist? Bleibst du irgendwo hängen?
  2. Zoom-Test. Stell den Browser auf 200 %. Verschwindet Text? Überlappen Elemente? Musst du seitlich scrollen?
  3. Kontrast-Test. Nimm einen kostenlosen Kontrast-Checker und miss deine graue Fließtextfarbe gegen den Hintergrund. Unter 4,5:1 ist ein Befund.
  4. Formular-Test. Klick auf die Beschriftung eines Eingabefelds. Springt der Cursor ins Feld? Wenn nicht, fehlt die Verknüpfung zwischen Label und Feld – ein häufiger und leicht behebbarer Mangel.

Automatische Prüfwerkzeuge wie Lighthouse oder axe finden ergänzend etwa ein Drittel der typischen Probleme. Den Rest findet nur, wer die Seite tatsächlich bedient.

Und wenn die Ausnahme greift?

Viele Betriebe an der Bergstraße und im Rhein-Neckar-Raum liegen unter zehn Beschäftigten und sind damit als Dienstleistungserbringer ausgenommen. Trotzdem drei Gründe, es zu tun:

In eigener Sache

Wir haben unsere eigene Seite nach denselben Kriterien geprüft und dabei mehr gefunden, als uns lieb war – unter anderem einen unzureichenden Kontrast bei kleinen Beschriftungen und ein Bedienelement, das per Tastatur erreichbar war, obwohl es unsichtbar sein sollte. Was offen ist und bis wann wir es schließen, steht in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Wir halten das für den ehrlicheren Weg, als Perfektion zu behaupten.

Häufige Fragen

Reicht ein Barrierefreiheits-Widget?

Nein. Overlay-Widgets legen sich über eine Seite, ändern aber nichts an ihrer Struktur. Wenn ein Button keine Beschriftung hat, hat er auch mit Widget keine. Solche Werkzeuge können ergänzend nützlich sein – als Nachweis der Konformität taugen sie nicht.

Gilt das auch für meinen Onlineshop bei einem Baukasten-Anbieter?

Ja. Verantwortlich ist, wer die Dienstleistung anbietet, nicht wer die Software gebaut hat. Manche Baukästen liefern eine brauchbare Grundlage, aber Theme, Inhalte und Anpassungen liegen bei dir – und genau dort entstehen die meisten Barrieren.

Muss ich meine gesamte Website umbauen?

Meistens nicht. Der Schwerpunkt liegt auf den Wegen, über die Verbraucher etwas abschließen: Produktseite, Warenkorb, Formular, Bestätigung. Ein Blogarchiv von 2018 hat andere Priorität als die Bestellstrecke.

Was kostet das?

Das hängt vom Zustand ab. Eine solide gebaute Seite braucht oft nur Korrekturen an Kontrasten, Fokus-Darstellung und Formularen. Eine Seite, die mit Baukasten-Effekten und Bildern statt Text arbeitet, kann aufwendiger werden. Seriös lässt sich das erst nach einer Prüfung sagen – Pauschalpreise vor dem Blick in den Code sind ein Warnsignal.

Wo steht das im Gesetz?

Das BFSG ist im Volltext unter gesetze-im-internet.de/bfsg abrufbar. Die technischen Anforderungen ergeben sich aus der EN 301 549 und den WCAG. Beratung und Praxishilfen bietet die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.

Kurz zusammengefasst

Unsicher, ob dich das BFSG betrifft?

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