Allgemeine Geschäftsbedingungen

Cogswell IT Dienstleistungen Inhaber: Joshua Cogswell Stand: Mai 2026 · Fassung 2.0

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Cogswell IT Dienstleistungen

Inhaber: Joshua Cogswell

Georg-Moller-Weg 29, 64625 Bensheim

Stand: Mai 2026 (Fassung 2.0)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, vorvertraglichen Schuldverhältnisse, Lieferungen und Leistungen zwischen

Cogswell IT Dienstleistungen, Inhaber Joshua Cogswell, Georg-Moller-Weg 29, 64625 Bensheim (nachfolgend „Cogswell IT“ oder „Auftragnehmer“)

und dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“). Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

(2) Beschränkung auf Unternehmer (B2B). Cogswell IT erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden grundsätzlich nicht geschlossen. Mit der Auftragserteilung versichert der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Sollte ausnahmsweise ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommen, gilt § 33 dieser AGB ergänzend.

(3) Vorrang individueller Vereinbarungen. Individuell schriftlich getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB).

(4) Abweichende Bedingungen des Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Cogswell IT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(5) Geltung für Folgegeschäfte. Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser AGB bedeuten:

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Cogswell IT erbringt insbesondere folgende Leistungen:

(2) Maßgebliche Leistungsbeschreibung. Maßgeblich für den konkreten Leistungsumfang ist ausschließlich das individuelle Angebot bzw. die Auftragsbestätigung von Cogswell IT. Angaben in Werbematerialien, Webseiten, Preislisten oder mündlichen Auskünften sind unverbindliche Leistungsbeschreibungen und keine Beschaffenheitsgarantien (§ 443 BGB).

(3) Rechtsnatur. Die Leistungen können dienstvertraglichen oder werkvertraglichen Charakter haben. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem konkret beauftragten Leistungsinhalt.

(4) Änderungen. Cogswell IT ist berechtigt, technische Änderungen oder Verbesserungen der vereinbarten Leistung vorzunehmen, sofern diese dem Kunden zumutbar sind.

§ 4 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von Cogswell IT sind freibleibend. Verbindliche, individuell erstellte Angebote sind 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.

(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der textförmlichen Bestätigung durch Cogswell IT.

(4) Der Kunde versichert beim Vertragsschluss, dass er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Cogswell IT ist berechtigt, einen Nachweis (Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, USt-ID) zu verlangen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form alle erforderlichen Daten, Inhalte, Texte, Bilder, Logos, Markennamen, Zugänge, Test-Telefonnummern, API-Keys und sonstigen Informationen zur Verfügung.

(2) Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungskompetenz.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass er an den von ihm bereitgestellten Inhalten alle erforderlichen Rechte besitzt und dass deren Verwendung nicht gegen Rechte Dritter oder Gesetze verstößt.

(4) Cogswell IT überlässt dem Kunden Entwürfe, Konzepte, Testversionen oder Demo-Agenten zur Prüfung. Bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist (mindestens 5 Werktage) gelten diese als freigegeben, wenn auf diese Folge hingewiesen wurde.

(5) Folgen verzögerter Mitwirkung. Verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend. Mehraufwand wird zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet.

(6) Datensicherung. Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Vor Beginn von Migrations-, Integrations- oder Konfigurationsarbeiten erstellt der Kunde Sicherungskopien.

§ 6 Leistungserbringung, Termine, Subunternehmer

(1) Termin- und Fristangaben sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, behördlicher Maßnahmen, Cyberangriffen, Drittanbieter-Ausfällen oder verzögerter Mitwirkung verlängern die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit.

(3) Subunternehmer. Cogswell IT ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer und Drittanbieter einzusetzen, bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

§ 7 Besondere Bedingungen für KI-Beratung

(1) Die KI-Beratung umfasst typischerweise Potenzialanalyse, Use-Case-Priorisierung, Roadmap-Erstellung sowie ROI-Modelle.

(2) Cogswell IT schuldet eine fachgerechte Beratung. Es wird kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, kein konkreter ROI und keine bestimmte Effizienzsteigerung geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich als Erfolg vereinbart wurde.

(3) Beratungsleistungen sind dienstvertraglicher Natur (§§ 611 ff. BGB).

§ 8 Besondere Bedingungen für KI-Voice-Agenten

(1) Leistungsinhalt. Cogswell IT konzeptioniert, implementiert und betreibt KI-gestützte Voice-Agenten zur automatisierten Telefonannahme bzw. -tätigung. Im Leistungsumfang können Setup, Persona-Design, Wissensanbindung, Integration in Drittsysteme sowie laufender Betrieb und Optimierung enthalten sein.

(2) Verfügbarkeit. Eine bestimmte Verfügbarkeit (SLA) wird nur geschuldet, wenn diese im Einzelvertrag ausdrücklich zugesichert ist. Die Verfügbarkeit hängt zudem von Drittanbietern (Telekommunikation, KI-Modelle, Sprachsynthese, Cloud) ab; insoweit ist die Haftung gemäß § 24 begrenzt.

(3) Aufzeichnung und Datenschutz. Voice-Agenten verarbeiten Sprachaufnahmen, Transkripte und personenbezogene Daten der Anrufer. Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Er ist verpflichtet,

Cogswell IT unterstützt durch Bereitstellung von Mustertexten; die rechtliche Verantwortung verbleibt beim Kunden.

(4) Auftragsverarbeitung. Soweit Cogswell IT personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.

(5) KI-Limitierungen. KI-Voice-Agenten können fehlerhafte Antworten geben (sogenannte „Halluzinationen“). Eine 100-prozentige Korrektheit kann technisch nicht garantiert werden. Für sicherheitskritische, medizinische, finanzielle oder rechtliche Anwendungen sind Eskalationspfade an menschliche Mitarbeiter zwingend einzurichten.

(6) Telekommunikationsentgelte. Anfallende Telefonie-, Sprachsynthese-, KI-Modell- und Transkriptionskosten werden, soweit nicht in einer Pauschale enthalten, nach Verbrauch abgerechnet.

(7) Outbound-Anrufe. Setzt der Kunde den Voice-Agenten für ausgehende Anrufe ein, ist er verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere § 7 UWG (Verbot belästigender Werbung), § 7a UWG (Einwilligungsdokumentation), TKG und DSGVO. Cogswell IT ist berechtigt, Outbound-Funktionen ohne Vorankündigung zu sperren, wenn ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Nutzung besteht.

§ 9 Besondere Bedingungen für Prozessautomatisierung

(1) Cogswell IT konzipiert und implementiert Workflows auf Plattformen wie n8n, Make oder Zapier sowie Power Automate.

(2) Voraussetzung sind funktionsfähige APIs der vom Kunden eingesetzten Drittsysteme. Änderungen, Einschränkungen oder Abkündigungen dieser APIs liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Cogswell IT. Notwendige Anpassungen werden gegen gesonderte Vergütung vorgenommen.

(3) Lizenzkosten der eingesetzten Plattformen trägt der Kunde, sofern nicht anders vereinbart.

§ 10 Besondere Bedingungen für Terminbuchungssoftware und Chatbots

(1) Cogswell IT richtet Terminbuchungssoftware und Chatbots ein, integriert sie in die Systeme des Kunden und schult ihn in der Anwendung.

(2) Für die inhaltliche Pflege ist nach Übergabe der Kunde verantwortlich, sofern keine laufende Betreuung beauftragt ist.

(3) Bei Chatbots gilt § 8 Abs. 5 (KI-Limitierungen) entsprechend.

§ 11 Besondere Bedingungen für Webdesign und Webentwicklung

(1) Konzeption und Entwurf. Innerhalb der gestalterisch-künstlerischen Freiheit verbleibt die Entscheidung über Layout-Details bei Cogswell IT; eine Ablehnung allein aus geschmacklichen Gründen begründet keinen Mangel.

(2) Änderungswünsche. Über die im Angebot vereinbarte Anzahl an Änderungsschleifen (Standard: zwei) hinausgehende Wünsche werden auf Basis des vereinbarten Stunden- bzw. Tagessatzes abgerechnet.

(3) Hosting und Domains. Cogswell IT vermittelt Hosting und Domain-Registrierungen lediglich. Es gelten die Bedingungen der Hoster und Registrierungsstellen (insb. DENIC eG für .de-Domains).

(4) Inhalte des Kunden. Bilder, Texte, Schriftarten und sonstige Inhalte des Kunden müssen rechtmäßig genutzt werden können. Der Kunde stellt Cogswell IT von Ansprüchen Dritter wegen rechtswidriger Inhalte frei.

(5) Suchmaschinen-Platzierung. Eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen oder ein bestimmter Traffic werden nicht geschuldet.

§ 12 Besondere Bedingungen für IT-Service / Microsoft 365

(1) Setup und Migration. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem gewählten Paket bzw. dem individuellen Angebot.

(2) Lizenzen Dritter. Microsoft-365-Lizenzen, Copilot-Lizenzen sowie Lizenzen anderer Hersteller werden direkt vom Kunden bezogen oder über Cogswell IT vermittelt; in letzterem Fall gelten zusätzlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.

(3) Service-Level (SLA). Reaktionszeiten und Verfügbarkeiten richten sich nach dem gebuchten Paket bzw. dem individuell vereinbarten SLA.

(4) Helpdesk. Support wird im Rahmen des gebuchten Pakets während der Geschäftszeiten erbracht. 24/7-Verfügbarkeit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

§ 13 Drittanbieter-Leistungen

(1) Cogswell IT setzt Drittanbieter ein (KI-Modellanbieter wie OpenAI, Anthropic, Microsoft, Google; Sprachsynthese; TK- und Cloud-Anbieter; Zahlungsdienstleister; Hoster; Registrierungsstellen). Bei Vermittlung wird Cogswell IT lediglich vermittelnd tätig.

(2) Es gelten die AGB, Lizenz- und Datenschutzbestimmungen der jeweiligen Drittanbieter. Cogswell IT haftet nicht für deren Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Preisänderungen, soweit nicht von Cogswell IT zu vertreten.

(3) Sicherheitsrisiken eingesetzter Software und Modelle sind nicht vollständig auszuschließen. Cogswell IT haftet nicht für Schäden, die durch herstellerseitige Schwachstellen entstehen, soweit nicht zu vertreten.

§ 14 Verbotene Nutzung (Acceptable Use Policy)

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen nicht für rechtswidrige, sittenwidrige oder die Reputation von Cogswell IT schädigende Zwecke einzusetzen. Insbesondere untersagt sind:

(2) Sofortige Sperrung. Bei begründetem Verdacht ist Cogswell IT berechtigt, die betroffenen Leistungen ohne Vorankündigung zu sperren. Cogswell IT informiert den Kunden unverzüglich.

(3) Außerordentliche Kündigung. Ein Verstoß berechtigt Cogswell IT zur fristlosen Kündigung sowie zur Geltendmachung sämtlicher Schäden. Bereits gezahlte Vergütungen werden nicht erstattet.

(4) Freistellung. Der Kunde stellt Cogswell IT von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Bußgeldern, Strafen, Abmahnkosten sowie angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei.

§ 15 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Vergütung. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro netto zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Zahlungsziel. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Zahlungen gelten erst mit Eingang auf dem Konto von Cogswell IT als geleistet.

(3) Verzug. Bei Zahlungsverzug ist Cogswell IT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Aufrechnung. Der Kunde ist nur insoweit zur Aufrechnung berechtigt, als seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(5) Preisanpassung bei laufenden Leistungen. Cogswell IT ist berechtigt, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende anzupassen, soweit sich die Selbstkosten verändern. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % besteht ein Sonderkündigungsrecht.

(6) Servicepauschale Drittanbieter. Bei Software, die von Drittentwicklern bezogen wird, kann eine angemessene Servicepauschale erhoben werden.

(7) Mehraufwand. Aufwendungen über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus werden nach vereinbartem Stunden- bzw. Tagessatz abgerechnet. Cogswell IT informiert den Kunden vorab.

§ 16 Anzahlung

(1) Bei der Erstellung digitaler Produkte ist Cogswell IT berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Herstellungskosten mit Beginn der Konzeption bzw. Entwicklung in Rechnung zu stellen.

(2) Wird der Vertrag aus Gründen beendet, die der Kunde zu vertreten hat, behält Cogswell IT den Anspruch auf die Anzahlung als Aufwandsentschädigung. Erbringt Cogswell IT bis zum Beendigungszeitpunkt nachweislich Leistungen mit einem geringeren Wert als die Anzahlung, ist der Differenzbetrag dem Kunden zu erstatten.

(3) Bei Kündigung des Werkvertrages durch den Kunden gemäß § 648 BGB behält Cogswell IT den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; ersparte Aufwendungen werden in Abzug gebracht. Es wird widerleglich vermutet, dass Cogswell IT 50 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB).

§ 17 Bonität, Sicherheit und Leistungsverweigerungsrecht

(1) Bonitätsprüfung. Cogswell IT ist berechtigt, vor und während der Vertragsdurchführung eine Bonitätsauskunft (z. B. bei einer Wirtschaftsauskunftei) über den Kunden einzuholen, soweit dies für die Vertragsdurchführung angemessen erforderlich ist.

(2) Sicherheitsleistung. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert ab 5.000 Euro netto sowie bei laufenden Leistungen mit einem monatlichen Volumen ab 500 Euro netto ist Cogswell IT berechtigt, vor Aufnahme bzw. Fortsetzung der Leistungen eine angemessene Sicherheitsleistung (Vorkasse, Bankbürgschaft) zu verlangen, sofern berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen.

(3) Leistungsverweigerung bei Verzug. Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen länger als 14 Tage in Verzug oder werden Lastschriften zurückgegeben, ist Cogswell IT berechtigt, sämtliche laufenden Leistungen (Voice-Agent-Betrieb, Hosting, IT-Service, SaaS-Zugänge) bis zum Ausgleich zu suspendieren. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.

(4) Wiederinbetriebnahme. Für die Wiederherstellung suspendierter Leistungen ist Cogswell IT berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 Euro zzgl. USt. pro Wiederinbetriebnahme zu erheben.

§ 18 Außerordentliche Kündigung, Insolvenz

(1) Cogswell IT kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:

(2) Im Fall einer außerordentlichen Kündigung bleiben Vergütungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen sowie Schadensersatzansprüche unberührt.

§ 19 Vertragslaufzeit und Kündigung laufender Leistungen

(1) Verträge über laufende Leistungen haben, sofern nicht anders vereinbart, eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Sie verlängern sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 18) bleibt unberührt.

(3) Form. Kündigungen bedürfen der Textform.

(4) Mit Wirksamkeit der Kündigung enden die Leistungspflichten. Auf Wunsch unterstützt Cogswell IT bei der Datenmigration; dieser Aufwand wird nach Stunden-/Tagessatz abgerechnet.

§ 20 Abnahme

(1) Bei werkvertraglichen Leistungen teilt Cogswell IT die Fertigstellung in Textform mit. Der Kunde nimmt die Leistung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung ab.

(2) Eine Abnahmeverweigerung wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Abnahme darf nicht aus rein gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.

(3) Fiktive Abnahme. Erklärt sich der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nicht und nimmt die Leistung auch nicht ausdrücklich ab, gilt die Leistung als abgenommen, sofern Cogswell IT auf diese Folge hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB).

(4) Inbetriebnahme. Eine produktive Inbetriebnahme bzw. tatsächliche Nutzung gilt ebenfalls als konkludente Abnahme.

§ 21 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

(1) Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen verbleiben sämtliche Lieferungen und Werke im Eigentum von Cogswell IT.

(2) Nutzungsrechte nach Bezahlung. Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck. Eine Übertragung an Dritte oder eine Bearbeitung durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Cogswell IT.

(3) Vorbehaltene Rechte. Cogswell IT behält sich das Recht vor, generische Konzepte, Methoden, Vorlagen, Frameworks, Bibliotheken, generische Prompts und das durch die Auftragsausführung erworbene Know-how für andere Aufträge zu verwenden.

(4) Open-Source und Drittsoftware. Soweit Cogswell IT Open-Source- oder Drittsoftware einbindet, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen.

(5) Übergabe von Quellcode und Konzepten. Eine Herausgabe von Quellcode, Workflow-Definitionen, Prompt-Strukturen oder Voice-Agent-Konfigurationen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 22 Hinweise zu Künstlicher Intelligenz

(1) KI-Systeme können fehlerhafte, unvollständige, voreingenommene, veraltete oder unpassende Ergebnisse liefern. Eine durchgehende inhaltliche Korrektheit kann nicht garantiert werden.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, KI-generierte Inhalte vor produktiver Verwendung auf Plausibilität, Richtigkeit und Eignung zu prüfen.

(3) Cogswell IT haftet nicht für inhaltlich unzutreffende KI-Ausgaben, soweit dies nicht auf einer von Cogswell IT zu vertretenden Fehlkonfiguration beruht und im Rahmen von § 24 zurechenbar ist.

(4) Regulatorische Pflichten. Cogswell IT setzt KI-Systeme unter Berücksichtigung der EU-KI-Verordnung ein. Die Pflichten als Betreiber im Sinne der KI-Verordnung verbleiben beim Kunden, soweit nicht anders vereinbart.

§ 23 Gewährleistung

(1) Cogswell IT erbringt seine Leistungen mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt nach dem anerkannten Stand der Technik.

(2) Bei werkvertraglichen Leistungen hat Cogswell IT zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt diese nach zwei Versuchen fehl, kann der Kunde mindern oder zurücktreten; Schadensersatz nur nach § 24.

(3) Verjährung. Die Verjährungsfrist für werkvertragliche Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen des § 24 Abs. 1.

(4) Mängelrüge. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntnis, in Textform zu rügen.

(5) Eigene Eingriffe. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung Änderungen vorgenommen haben.

§ 24 Haftung

(1) Cogswell IT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer abgegebenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Cogswell IT nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Haftungshöchstbetrag. Die Haftung ist je Schadensereignis auf die in den letzten 12 Monaten gezahlte Vergütung beschränkt, mindestens 25.000 Euro und höchstens 100.000 Euro je Schadensereignis. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.

(4) Datenverlust. Für Datenverlust haftet Cogswell IT nur in dem Umfang, in dem der Verlust auch bei einer angemessenen Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.

(5) Mittelbare Schäden. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Umsatzeinbußen, Reputationsschäden oder Folgeschäden wird im Rahmen des Zulässigen ausgeschlossen.

(6) Die Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Cogswell IT.

(7) Verjährung. Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis.

(8) Freistellung. Der Kunde stellt Cogswell IT von Ansprüchen Dritter aus rechtswidrigen Inhalten oder Pflichtverletzungen frei.

§ 25 Datenschutz, Auftragsverarbeitung und DSGVO-Regress

(1) Beide Parteien beachten die DSGVO und das BDSG.

(2) Auftragsverarbeitung. Soweit Cogswell IT personenbezogene Daten weisungsgebunden für den Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten AVV gemäß Art. 28 DSGVO. Bis dahin ist Cogswell IT berechtigt, mit der Verarbeitung zu warten.

(3) Eigene Verantwortung. Soweit Cogswell IT für eigene Zwecke (Vertragsabwicklung, Buchhaltung) Daten verarbeitet, ist Cogswell IT eigenverantwortliche Stelle.

(4) Drittlandtransfers. Bei Drittlandsübermittlungen werden geeignete Garantien gemäß Art. 44 ff. DSGVO sichergestellt.

(5) DSGVO-Regress. Werden gegen Cogswell IT Bußgelder oder Schadensersatzforderungen aufgrund eines Datenschutzverstoßes verhängt, der auf einer Pflichtverletzung des Kunden, einer rechtswidrigen oder unzureichenden Weisung oder einer fehlenden bzw. unwirksamen Rechtsgrundlage beim Kunden beruht, hat der Kunde Cogswell IT diese Beträge zuzüglich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung zu erstatten.

§ 26 Compliance des Kunden (BFSG, TDDDG, Impressum, Cookies)

(1) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Anforderungen, die sich aus dem Betrieb der von Cogswell IT erstellten Webseiten, Anwendungen, Voice-Agenten oder sonstigen Digitalen Produkte ergeben, insbesondere:

(2) Cogswell IT setzt entsprechende technische Anforderungen auf ausdrücklichen Auftrag und gegen gesonderte Vergütung um. Eine Rechtsberatung wird nicht geschuldet.

(3) Der Kunde stellt Cogswell IT von Ansprüchen Dritter und Bußgeldern frei, die aus einer Verletzung dieser Compliance-Pflichten resultieren.

§ 27 Geheimhaltung

(1) Beide Parteien behandeln alle erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, Konditionen, Quellcode, Prompt-Strukturen, Voice-Agent-Konfigurationen – streng vertraulich, geben sie nicht an Dritte weiter und verwenden sie nur für Vertragszwecke.

(2) Die Verpflichtung gilt für 3 Jahre nach Vertragsende fort. Offenkundige Informationen sind ausgenommen.

(3) Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter und eingesetzten Dritten in entsprechender Weise.

(4) Vertragsstrafe. Bei einem schuldhaften Verstoß durch den Kunden verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von Cogswell IT nach billigem Ermessen festgesetzt und gerichtlich überprüfbar ist (§ 315 BGB), mindestens 5.000 Euro je Einzelfall, bei fortgesetztem Verstoß für jeden angefangenen Monat erneut. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 28 Mitarbeiterabwerbeverbot

(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für 12 Monate nach Vertragsende keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Subunternehmer oder Vertragspartner von Cogswell IT, mit denen er im Rahmen der Vertragsabwicklung in Kontakt stand, abzuwerben, einzustellen, zu beschäftigen oder mit ihnen Beratungs- oder Dienstverträge zu schließen.

(2) Ausgenommen sind Fälle, in denen sich die betroffene Person eigeninitiativ und ohne Veranlassung des Kunden auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle bewirbt.

(3) Vertragsstrafe. Bei jedem schuldhaften Verstoß zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Jahresgehalts der abgeworbenen Person, mindestens 25.000 Euro. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 29 Selbständige Tätigkeit, keine Arbeitnehmerüberlassung

(1) Cogswell IT erbringt sämtliche Leistungen als selbständiger Unternehmer. Es wird ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis und keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG begründet.

(2) Cogswell IT ist in der Gestaltung der Tätigkeit, Wahl der Arbeitsmittel und Einteilung der Arbeitszeit frei. Eine Eingliederung in den Betrieb des Kunden findet nicht statt.

(3) Cogswell IT meldet sein Einkommen selbst zur Steuer und Sozialversicherung an. Sollte eine Behörde ausnahmsweise von einem Beschäftigungsverhältnis ausgehen, hat der Kunde Cogswell IT von etwaigen Mehrkosten freizustellen, soweit diese nicht von Cogswell IT zu vertreten sind.

§ 30 Reisekosten und Spesen

(1) Reisen außerhalb eines Umkreises von 30 km von Bensheim, die der Kunde wünscht oder die zur Vertragsdurchführung erforderlich sind, werden gesondert vergütet:

(2) Reisekosten werden gegen Belegvorlage abgerechnet, sofern keine Pauschale vereinbart ist.

§ 31 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt befreien die betroffene Partei für die Dauer der Behinderung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Terror, Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, weitreichende Internet- oder Stromausfälle sowie schwerwiegende Cyberangriffe und Ausfälle wesentlicher Drittanbieter. Die Parteien informieren sich unverzüglich.

§ 32 Eigenwerbung und Referenzen

(1) Der Kunde räumt Cogswell IT das Recht ein, Firma und Logo sowie eine allgemeine Projektbeschreibung in Referenzlisten, auf der Webseite und in Social-Media-Kanälen zu nennen, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen bestehen.

(2) Cogswell IT ist berechtigt, im Footer einer erstellten Website einen dezenten Hinweis („Webdesign by Cogswell IT“ o. ä.) anzubringen. Die Entfernung kann gegen Entgelt vereinbart werden.

(3) Der Kunde kann der Verwendung als Referenz für die Zukunft jederzeit in Textform widersprechen.

§ 33 Hinweis zum Widerrufsrecht

(1) Da Cogswell IT ausschließlich mit Unternehmern kontrahiert (§ 1 Abs. 2), besteht regelmäßig kein gesetzliches Widerrufsrecht. §§ 312g, 355 BGB finden ausschließlich auf Verbraucher Anwendung.

(2) Hinweis für Verbraucher (Ausnahmefall). Sollte ausnahmsweise ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommen, gilt:

(3) Cogswell IT holt eine entsprechende Zustimmung sowie die Bestätigung des Widerrufsrechtsverlusts vor Aufnahme der Leistungserbringung in Textform ein.

§ 34 Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Bensheim. Cogswell IT ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz von Cogswell IT in 64625 Bensheim.

(4) Schriftform. Änderungen und Ergänzungen sowie sämtliche das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen bedürfen mindestens der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(5) Übertragbarkeit. Der Kunde darf Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Cogswell IT auf Dritte übertragen.

(6) Streitbeilegung. Cogswell IT ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

(7) Salvatorische Klausel. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen.

— Ende der AGB (Fassung 2.0) —

— Ende der AGB —